Wir hatten heute einen Streitfall am 1. Tag der EM. Der Alleinspieler (selbst Schiedsrichter) spielte einen Grand. Das Spiel war nach seiner Auffassung nicht verlierbar. Nach dem ersten Stich, es war schon zum 2. Stich aufgespielt, wird der Alleinspieler gebeten, noch einmal den letzten Stich zu zeigen. Dabei hat er (versehentlich) seinen Skat (oder eine Karte davon) mit aufgedeckt. Die Gegenspieler verlangten Spielverlust für den Alleinspieler. Der eingesetzte Schiedsrichter hat auf weiterspielen entschieden. Mit dieser Entscheidung war der Alleinspieler auch einverstanden, hat aber darauf bestanden, dass die Mitspieler nach ISkO 4.5.2 (Fadenscheiniges Recht) verwarnt werden. Dies wollte der Schiedsrichter nicht vornehmen und hat einen zweiten Schiedsrichter an den Tisch gerufen. Dieser hat dann auf Spielverlust für den Alleinspieler entschieden. Aufgrund dieser Entscheidung hat der Alleinspieler die EM abgebrochen und den Veranstaltungsort verlassen.

Wie ist zu entscheiden?


Lösung





























Der Alleinspieler dreht den gezeigten Stich und den Skat (oder eine Karte des Skats) wieder um und das Spiel wird ordnungsgemäß weiter durchgeführt und entsprechend seines Ausganges gewertet.

Begründung:

Alle Bestimmungen der ISkO und die Entscheidungen des ISkG richten sich nach dem Verursacherprinzip. In dem o.g. Fall ist der Alleinspieler Ausführender und nicht Verursacher. Verursacher ist der Spieler der Gegenpartei, der das Vorzeigen des letzten Stiches, ist lt. ISkO 4.4.3 sein gutes Recht, verlangt hat. Diesem Verlangen muss der Hereinnehmende (in diesem Fall der Alleinspieler) in jedem Fall nachkommen. Der Alleinspieler selbst hatte keine Möglichkeit mehr, den letzten Stich einzusehen, da er bereits zum zweiten Stich ausgespielt hatte. Ohne die Aufforderung des Gegenspielers wäre der Alleinspieler nicht zum Ausführenden geworden und diese Situation nicht entstanden.

Dass dem Alleinspieler bei dem Vorzeigen des ersten (letzten) Stiches das Missgeschick passiert ist, in dem er eine (oder beide) Karten des Skats mit aufgedeckt hat, ist nicht als Vorsatz zu bewerten. Nach der obigen Schilderung ist bei dem Alleinspieler nicht die Absicht zu erkennen, dass er den Skat nochmals einsehen wollte. Durch das Sichtbarwerden des Skats (oder einer Karte davon) ist dem Alleinspieler ein Nach- und den Gegenspielern ein Vorteil entstanden, da sie jetzt eine (oder beide) gedrückten Karten des Alleinspielers kennen.

Aus den o.g. Gründen ist das ISkG der Meinung, dass die Bestimmung ISkO 3.4.8 hier nicht angewendet werden kann. Der Alleinspieler ist als Ausführender und die Gegenpartei als Verursacher zu sehen. Der vorgezeigte Stich und der Skat werden wieder abgelegt und das Spiel wird weiter durchgeführt und entsprechend seines Ausganges gewertet.

Anders wäre zu entscheiden, wenn der Alleinspieler selbst (vor dem Ausspiel zum zweiten Stich) den umgedrehten Stich nochmals ansieht und dabei den Skat (oder einen Teil davon) mit aufdeckt. In diesem Fall wäre der Alleinspieler selbst verantwortlich und er müsste die daraus entstehenden Konsequenzen (Spielverlust) tragen.

Da die Gegenspieler nicht wussten, wie sie mit der entstandenen Situation umgehen sollten, war es ihr gutes Recht, einen Schiedsrichter zu rufen, der zu entscheiden hatte, ob ein Regelverstoß begangen wurde oder nicht. Erst die massive Forderung des Alleinspielers, die Gegenspieler nach ISkO 4.5.2 zu verwarnen, machte es möglich, dass ein zweiter Schiedsrichter an den Tisch gerufen wurde. Dieser sollte lediglich entscheiden, ob eine Verwarnung gegen die Gegenspieler ausgesprochen wird oder nicht. Dass dieser dann eigenmächtig die Entscheidung des ersten Schiedsrichters aufgehoben und eine eigene Entscheidung getroffen hat, ist nicht im Sinne von ISkO 4.5.10 . Wenn der zweite Schiedsrichter nicht mit der Entscheidung seines Vorgängers einverstanden war, hätte er (genau wie jeder andere Teilnehmer der Veranstaltung) das Recht gehabt, gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Dieser Einspruch wäre dann vom Schiedsgericht behandelt und entschieden worden. In keinem Fall war der zweite Schiedsrichter berechtigt, die Entscheidung des ersten Schiedsrichters aufzuheben.

Da diese Situation (durch den Alleinspieler verursacht) aber entstanden ist, hatte auch der Alleinspieler die Möglichkeit und das Recht, gegen die Entscheidung (des zweiten Schiedsrichters) Einspruch einzulegen. Dieser Einspruch wäre dann vom Schiedsgericht behandelt und entschieden worden. In keinem Fall hatte der Alleinspieler das Recht, die Veranstaltung wegen einer angeblich gegen ihn getroffenen Fehlentscheidung abzubrechen und zu verlassen. Da sich der betroffene Spieler im Besitz eines gültigen Schiedsrichterausweises befindet, sollte man in Erwägung ziehen, entsprechende Maßnahmen (LV und Schiri-Obmann) gegen ihn einzuleiten. Mit seinem Verhalten verstößt der Alleinspieler massiv gegen die Schiedsrichterordnung. Nach dieser sollte er die Entscheidung eines Schiedsrichters akzeptieren und sich jederzeit vorbildlich verhalten.

Bedenklich erscheint, das der Alleinspieler verlangt, die Gegenspieler wegen Unsportlichkeit und Fadenscheinigkeit zu verwarnen, er selbst ist aber nicht bereit ist, sich fair und sportlich zu verhalten.

 

Das Deutsche Skatgericht

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