Mittelhand wird bei einem Reizwert von 48 Alleinspieler. Ohne Skataufnahme tauft sie ihr Spiel »Karo-Hand«. Noch vor dem ersten Ausspiel erkundigt sich der Gegenspieler in Vorhand, der die Spielansage nicht mitbekommen hat, welches Spiel von Mittelhand angesagt wurde. Der Alleinspieler antwortet »Karo«. Das Spiel wird durchgeführt und von Mittelhand mit 70 Augen gewonnen. Jetzt reklamiert Vorhand, dass der Alleinspieler sein Spiel verloren habe, da er mit vier Buben »Schneider« spielen musste, da keine Handansage erfolgt sei. Der Alleinspieler weist darauf hin, dass er bei der ersten Spielansage auch die Berechnungsstufe »Hand« angesagt hätte, was von Hinterhand auch bestätigt wird. Vorhand ist jedoch der Auffassung, dass die Stufe »Hand« bei seiner Nachfrage nicht genannt wurde und daher auch nicht gültig sei.

Wie ist zu entscheiden?


Lösung





























Der Alleinspieler hat sein »Karo-Hand-Spiel« gewonnen.

Nach ISkO 3.4.1 ist der Alleinspieler zu einer gültigen Spielansage verpflichtet. Sie muss vollständig sein, d. h. auch ein Hand- oder Ouvertspiel muss angesagt werden, wenn es als Berechnungsstufe gewertet werden soll. Eine Spielansage ist unwiderruflich.

In dem geschilderten Fall steht unbestritten fest, dass der Alleinspieler bei der Spieltaufe die „Handansage“ vorgenommen hat. Dieser Sachverhalt wird auch von einem Gegenspieler bestätigt. Der Alleinspieler konnte davon ausgehen, dass Vorhand lediglich erfahren wollte, welches Spiel vom Alleinspieler durchgeführt wird. Er ist auf Grund der Nachfrage von Vorhand nicht verpflichtet, die Ansage „Hand“ zu wiederholen.

Hätte der Alleinspieler bei seiner Spielansage zunächst die Berechnungsstufe »Hand« vergessen und erst auf Nachfrage durch Vorhand auf »Karo-Hand« erhöht, so wäre die Stufe »Hand« nicht gewertet worden, da eine Spielansage unwiderruflich ist.

Der Streit hätte jedoch vermieden werden können, wenn der Alleinspieler oder ein anderer Spieler der Gegenpartei die Spielansage komplett wiederholt hätte.

 

Das Deutsche Skatgericht

skatgericht@dskv.de