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Schiedsrichterordnung

(SRO)
vom 11. November 2001


Ausgabe als PDF-Datei (DIN A5-Format) (60 KB)




Inhalt


1. Auftrag
2. Begriff
3. Ausbildung

3.1 Regelkundelehrgänge
3.2 Schiedsrichterlehrgang
3.3 Nachprüfung
4. Rechtsprechung
4.1 Einzelschiedsrichter
4.2 Schiedsgericht
4.3 Das Deutsche Skatgericht
4.4 Unabhängigkeit
4.5 Befangenheit

4.6 Regelverstöße und ihre Folgen
5. Schiedsrichterorganisation
5.1 Regionale Gliederung
5.2 Weisungsbefugnis
5.3 Aufgaben der Schiedsrichterobleute der Verbandsgruppen
5.4 Aufgaben der Schiedsrichterobleute der Landesverbände
5.5 Aufwandsentschädigung
5.6 Schiedsrichterdatei
5.7 Beendigung der Schiedsrichtereigenschaft
6. Inkrafttreten



 

Vorwort

Um bei allen Skatveranstaltungen sachkundige Mitglieder für die Schlichtung von Streitfällen zu haben, bildet der Deutsche Skatverband e.V. (nachfolgend DSkV genannt) Schiedsrichter aus. Diese sollen dazu beitragen, dass die Regeln der Skatordnung und Skatwettspielordnung immer weiter verbreitet werden und der Skat in Deutschland und in der ganzen Welt einheitlich gespielt werden kann.

1. Auftrag

Die Satzung des DSkV (§ 35) beauftragt das Deutsche Skatgericht mit der Ausbildung und Schulung von Schiedsrichtern sowie dem Auf- und Ausbau des Schiedsrichterwesens im DSkV. Die hierzu notwendigen Richtlinien sind nachfolgend festgehalten.

2. Begriff

Schiedsrichter ist, wer die vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und einen gültigen Schiedsrichterausweis besitzt.

3. Ausbildung

3.1 Regelkundelehrgänge

3.1.1 Ausrichtung

Die Durchführung von Regelkundelehrgängen wird den Schiedsrichterobleuten der Verbandsgruppen und der Landesverbände übertragen. Voraussetzung für die Teilnahme an einem Regelkundelehrgang der Verbandsgruppe ist die Mitgliedschaft in einem Verein des DSkV. Voraussetzung für die Teilnahme an einem Regelkundelehrgang des Landesverbandes ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Regelkundelehrgang der Verbandsgruppe.

3.1.2 Schriftliche Prüfung

Den Abschluss des Regelkundelehrgangs bildet eine schriftliche Prüfung. Bei der Beantwortung der vom Deutschen Skatgericht zusammengestellten Fragen ist die Benutzung der Skatordnung gestattet. Die Inanspruchnahme weiterer Hilfsmittel führt zum Ausschluss von der Prüfung.

3.1.3 Beurteilung

Die Auswertung der Prüfungsergebnisse erfolgt durch den jeweiligen Lehrgangsleiter. Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten eine entsprechende Bestätigung in ihrem Spielerpass.

3.1.4 Wiederholung der Prüfung

Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholen.

3.1.5 Kosten

Die teilnehmenden Bewerber tragen ihre Kosten selbst, es sei denn, dass ihnen von ihrem Verein, ihrer Verbandsgruppe oder ihrem Landesverband Zuschüsse gewährt werden. Die Kosten für den Schiedsrichterobmann trägt die betreffende Verbandsgruppe bzw. der betreffende Landesverband.

3.2 Schiedsrichterlehrgang

3.2.1 Antrag

Auf Antrag eines Landesverbandes beschließt das Deutsche Skatgericht, wann ein Schiedsrichterlehrgang durchgeführt werden soll. Es berücksichtigt dabei hinsichtlich der Zahl und Reihenfolge der zu veranstaltenden Lehrgänge den regionalen Bedarf.

3.2.2 Ausrichtung

Die Ausrichtung der Schiedsrichterlehrgänge wird den Landesverbänden übertragen. Ihnen obliegt die Auswahl der Bewerber und deren Vorbereitung. Die Zahl der Teilnehmer eines Lehrgangs soll zwischen 16 und 22 liegen.

3.2.3 Leitung

Jeder Schiedsrichterlehrgang wird von einem Mitglied des Deutschen Skatgerichts geleitet. Dem Lehrgangsleiter steht bei der Vermittlung des Lehrstoffes und der Abnahme der abschließenden Prüfung ein geeigneter Schiedsrichter als Assistent zur Seite, der von dem jeweiligen Landesverband zu stellen ist.

3.2.4 Lehrgangsthemen sind insbesondere:

• Allgemeine Einführung in die Probleme eines Schiedsrichters sowie Besprechung der Schiedsrichterordnung;

• Gründliche Durcharbeitung der Internationalen Skatordnung und der Skatwettspielordnung;

• Beantwortung von Fragen und Aussprache an Hand von Beispielen;

• Überblick über die Entwicklung des Skatspiels.

3.2.5 Schriftliche Prüfung

Den Abschluss des Schiedsrichterlehrgangs bildet eine schriftliche Prüfung. Bei der Beantwortung der vom Deutschen Skatgericht zusammengestellten Fragen ist die Benutzung der Skatordnung gestattet. Die Inanspruchnahme weiterer Hilfsmittel führt zum Ausschluss von der Prüfung.

3.2.6 Beurteilung

Die Auswertung der Prüfungsergebnisse erfolgt durch den Lehrgangsleiter. Dieser unterrichtet die Geschäftsstelle des DSkV sowie den Schiedsrichterobmann des zuständigen Landesverbandes von dem Ergebnis der Prüfung.

3.2.7 Schiedsrichterausweis

Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten über ihren Landesverband ihren Schiedsrichterausweis. Der Ausweis wird von der Geschäftsstelle des DSkV gegen Entgelt im Auftrag des Deutschen Skatgerichts ausgestellt. Er ist Eigentum des DSkV, nicht übertragbar und bis zum Ende des fünften auf die Prüfung folgenden Jahres gültig.

3.2.8 Verpflichtung

Mit der Entgegennahme des Schiedsrichterausweises verpflichtet sich der Empfänger, dem DSkV als Schiedsrichter zur Verfügung zu stehen. Bei einem Einsatz hat er nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend der Skatordnung und Skatwettspielordnung Streitfälle zu schlichten und ohne Ansehen der Person stets um einen gerechten Ausgleich bemüht zu sein.

3.2.9 Einspruch

Innerhalb eines Monats, nachdem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist, kann ein Bewerber bei nicht bestandener Prüfung schriftlichen Einspruch beim Deutschen Skatgericht einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig.

3.2.10 Wiederholung der Prüfung

Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, können auf ihren Antrag zur Wiederholung zugelassen werden. Der Antrag ist mit Begründung über den zuständigen Landesverband an das Deutsche Skatgericht zu richten. Über den Antrag entscheidet das Deutsche Skatgericht endgültig.

3.2.11 Kosten

Die teilnehmenden Bewerber tragen ihre Kosten selbst, es sei denn, dass ihnen von ihrem Verein, ihrer Verbandsgruppe oder ihrem Landesverband Zuschüsse gewährt werden. Die Kosten für den Lehrgangsleiter trägt der DSkV, für seinen Assistenten der betreffende Landesverband. Werden mehr Lehrgänge veranstaltet, als einem Landesverband turnusmäßig - derzeit alle zwei Jahre - zustehen, übernimmt der DSkV für außerplanmäßige Lehrgänge keine Kosten.

3.3 Nachprüfung

3.3.1 Zulässigkeit

Die Verlängerung des Schiedsrichterausweises ist frühestens 2 Jahre vor und spätestens 1 Jahr nach Gültigkeitsablauf möglich.

3.3.2 Ausrichtung

Die Nachprüfung wird den Schiedsrichterobleuten der Landesverbände übertragen.

3.3.3 Schriftliche Prüfung

Die Nachschulung wird durch eine schriftliche Prüfung abgeschlossen. Bei der Beantwortung der vom Deutschen Skatgericht zusammengestellten Fragen ist die Benutzung der Skatordnung gestattet. Die Inanspruchnahme weiterer Hilfsmittel führt zum Ausschluss von der Prüfung.

3.3.4 Beurteilung

Die Auswertung der Prüfungsergebnisse erfolgt durch den Schiedsrichterobmann des Landesverbandes. Dieser unterrichtet die Geschäftsstelle des DSkV, das Deutsche Skatgericht sowie den Schiedsrichterobmann der zuständigen Verbandsgruppe von dem Ergebnis der Prüfung.

3.3.5 Schiedsrichterausweis

Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten eine Verlängerung ihres Schiedsrichterausweises. Dieser wird von der Geschäftsstelle des DSkV gegen Entgelt im Auftrag des Obmannes des zuständigen Landesverbandes für die Dauer von 5 Jahren nach dem bisherigen Gültigkeitsablauf verlängert.

3.3.6 Einspruch

Innerhalb eines Monats, nachdem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben worden ist, kann ein Bewerber bei nicht bestandener Prüfung schriftlichen Einspruch beim Deutschen Skatgericht einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig.

3.3.7 Wiederholung der Prüfung

Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, können eine neue Ausbildung gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 absolvieren.

3.3.8 Kosten

Die teilnehmenden Bewerber tragen ihre Kosten selbst, es sei denn, dass ihnen von ihrem Verein, ihrer Verbandsgruppe oder ihrem Landesverband Zuschüsse gewährt werden. Die Kosten für den Schiedsrichterobmann des Landesverbandes trägt der betreffende Landesverband.

4. Rechtsprechung

Schiedsrichter können als Einzelschiedsrichter, als Mitglied eines Schiedsgerichts oder als Mitglied des Deutschen Skatgerichts tätig werden.

4.1 Einzelschiedsrichter

In 1. Instanz werden alle Streitfälle von einem Einzelschiedsrichter entschieden. Zuständig hierfür sind die vor Spielbeginn von der Spielleitung eingeteilten und namentlich bekanntgegebenen Schiedsrichter. Die Entscheidung eines Einzelschiedsrichters gilt mindestens bis zum Ende der im Gang befindlichen Serie und kann nur durch die dann zulässige Anfechtung vor dem Schiedsgericht von diesem aufgehoben oder geändert werden.

4.2 Schiedsgericht

Ein Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Mitgliedern und hat die Aufgabe, angefochtene Entscheidungen der Einzelschiedsrichter zu überprüfen. Seine Zusammensetzung ist vor Beginn der Skatveranstaltung bekanntzugeben (vgl. Ziffer 9 der Turnierordnung). Für den Ablauf einer einzelnen Skatveranstaltung (z.B. Preisverteilung) sind die Entscheidungen des Schiedsgerichts endgültig (vgl. 9.10 Skatwettspielordnung). Dessen ungeachtet können beim Deutschen Skatgericht schriftlich Einsprüche gegen Entscheidungen erhoben werden (7.3.3 Skatwettspielordnung). Die Rückwirkung eines erfolgreichen Einspruchs (z.B. Ergebniskorrektur) erstreckt sich dann jedoch nicht mehr auf die ausgegebenen Preise, wohl aber auf eine angestrebte Qualifikation für eine weiterführende Meisterschaft.

4.3 Das Deutsche Skatgericht

Oberste Instanz in allen Regelfragen ist das Deutsche Skatgericht. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar und für alle verbindlich.

4.4 Unabhängigkeit

Bei der Rechtsfindung ist jeder Schiedsrichter frei von Weisungen und völlig unabhängig. Er ist nur an die Skatordnung und Skatwettspielordnung sowie an deren Auslegung durch das Deutsche Skatgericht gebunden.

4.5 Befangenheit

Bei dem Verdacht der Befangenheit (befürchtete Interessenkollision) hat jeder Schiedsrichter das Recht, seine Mitwirkung an einer Entscheidung abzulehnen.

4.6 Regelverstöße und ihre Folgen

Die von Schiedsrichtern zu beurteilenden Regelverstöße sind sehr vielfältig und nicht erschöpfend aufzuzählen. Ihre Ahndung muss angemessen sein und reicht von der Ermahnung bis zum Ausschluss vom Weiterspiel.

5. Schiedsrichterorganisation

5.1 Regionale Gliederung

Regional bilden die Schiedsrichter einer Verbandsgruppe die kleinste Zelle in der Gesamtheit der Schiedsrichterorganisation. Aus ihrer Mitte ist ein Obmann zu wählen oder zu berufen, der die Verbindung zum Obmann des betreffenden Landesverbandes herstellt. Dieser wird aus dem Kreis der Schiedsrichter des Landesverbandes gewählt oder berufen und stellt die Verbindung zum Deutschen Skatgericht her.

5.2 Weisungsbefugnis

Alle Schiedsrichter einer Verbandsgruppe unterstehen der Weisungsbefugnis ihres Schiedsrichterobmanns. Alle Verbandsgruppen-Obleute unterstehen der Weisungsbefugnis ihres Landesverbands-Obmanns. Alle Landesverbands-Obleute unterstehen der Weisungsbefugnis des Deutschen Skatgerichts.

5.3 Aufgaben der Schiedsrichterobleute der Verbandsgruppen

5.3.1 Karteimäßige Erfassung aller in der Verbandsgruppe ansässigen Schiedsrichter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, evtl. Telefon, Schiedsrichterausweisnummer und Mitgliedsnummer.

5.3.2 Mitteilung über Veränderungen in der Kartei einmal jährlich zum 31. März an den Schiedsrichterobmann des Landesverbandes.

5.3.3 Teilnahme an Treffen der Schiedsrichterobleute der Verbandsgruppen.

5.3.4 Berichterstattung über Schiedsrichter- bzw. Schiedsgerichtsentscheidungen, sofern sie besonderes Interesse verdienen oder als unbefriedigend empfunden werden, an die Schiedsrichter der Verbandsgruppe, sowie Weitergabe von Anregungen, Erfahrungen oder Verbesserungsvorschlägen der Schiedsrichter an den Schiedsrichter-Obmann des Landesverbandes.

5.3.5 Vermittlung von Schiedsrichtern bei der Veranstaltung von Meisterschaften und anderen Turnieren, die von der Verbandsgruppe veranstaltet werden.

5.3.6 Meldung über das Fehlverhalten oder über angebliche Fehlentscheidungen von Schiedsrichtern an den Obmann des Landesverbandes.

5.3.7 Abhaltung von Regelkundelehrgängen für Schiedsrichteranwärter (siehe 3.1).

5.3.8 Veranstaltung eines jährlichen Schiedsrichtertreffens innerhalb der Verbandsgruppe zum gegenseitigen Kennenlernen, zur Aussprache über Schiedsrichterprobleme und zur Nachschulung.

5.4 Aufgaben der Schiedsrichterobleute der Landesverbände

5.4.1 Karteimäßige Erfassung aller in ihrem Landesverband ansässigen Schiedsrichter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, evtl. Telefon, Schiedsrichterausweisnummer, Mitgliedsnummer.

5.4.2 Mitteilung über Veränderungen in der Kartei einmal jährlich zum 31. Mai an das Deutsche Skatgericht.

5.4.3 Herstellung einer Verbindung zwischen dem Deut­schen Skatgericht einerseits und den Schiedsrichterobleuten der Verbandsgruppen andererseits, um den Nachrichtenaustausch in beide Richtungen zu erleichtern und so rationell und optimal wie möglich zu gestalten.

5.4.4 Abhaltung von Regelkundelehrgängen für Schiedsrichteranwärter (siehe 3.1).

5.4.5 Vermittlung von Schiedsrichtern bei der Veranstaltung von Meisterschaften und anderen Turnieren, die vom Landesverband veranstaltet werden.

5.4.6 Veranstaltung eines jährlichen Treffens der Schiedsrichterobleute der Verbandsgruppen zum gegenseitigem Kennenlernen, zur Aussprache über Schiedsrichterprobleme und zur Nachschulung.

5.4.7 Nachprüfung von Schiedsrichtern zur Verlängerung der Gültigkeit ihres Ausweises.

5.5 Aufwandsentschädigung

Die Tätigkeit der Schiedsrichter im Rahmen des DSkV ist ehrenamtlich. Werden sie bei Turnieren oder Meisterschaften ausdrücklich als Schiedsrichter angefordert, so steht ihnen eine Entschädigung vom Veranstalter zu (siehe Spesenordnungen). Außerhalb des DSkV können sie für die Leitung oder Betreuung von Skatveranstaltungen freie Vereinbarungen treffen.

5.6 Schiedsrichterdatei

Die Geschäftsstelle des DSkV führt eine zentrale Datei, aus der sich Name, Vorname, Geburtsdatum sowie Mitglieds- und Schiedsrichterausweisnummer und das Datum der Erstausstellung / Verlängerung eines jeden Ausweises ersehen lassen. Diese wird einmal jährlich aktualisiert.

5.7 Beendigung der Schiedsrichtereigenschaft

5.7.1 Automatisch

Der Schiedsrichterausweis verliert automatisch seine Gültigkeit mit dem Ausscheiden des Inhabers aus dem DSkV oder dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.

5.7.2 Freiwillig

Mitglieder, die sich ihrer Aufgabe als Schiedsrichter nicht mehr gewachsen fühlen (z.B. wegen hohen Alters oder Invalidität), können ihren Schiedsrichterausweis freiwillig zurückgeben.

5.7.3 Nichtbestandene Nachprüfung

Der Schiedsrichterausweis verliert mit der nichtbestandenen Nachprüfung seine Gültigkeit.

5.7.4 Zwangsweise

Der Schiedsrichterausweis kann für ungültig erklärt und entzogen werden, wenn sich ein Schiedsrichter als ungeeignet für sein Amt erwiesen hat. Die Aberkennung der Schiedsrichtereigenschaft und die Einziehung des Ausweises erfolgt auf Antrag des zuständigen Verbandsgruppen-Obmanns nach Stellungnahme des Landesverbands-Obmanns und des Betroffenen durch das Deutsche Skatgericht. Im Falle der Verweigerung der Rückgabe des Schiedsrichterausweises kann dessen Ungültigkeitserklärung im Verbandsorgan „Der Skatfreund" veröffentlicht werden. Die missbräuchliche Benutzung ungültiger Ausweise kann rechtlich verfolgt werden.

6. Inkrafttreten

Diese Schiedsrichterordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung des Verbandstages am
11. November 2001 in Kraft. Gleichzeitig wird die Schiedsrichterordnung vom
10. Februar 1992 aufgehoben.


Altenburg, den 2. Dezember 2000